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Dampferzeuger-Rohrleitungsbau

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) sind anwendbar für alle Angebote und Auf- träge der Dampferzeuger-Rohrleitungsbau GmbH (DRL) und gelten spätestens bei Auftragserteilung als vereinbart. Anders- lautende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, jedenfalls aber in der ihm in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass DRL in jedem Einzelfall wieder auf sie hinwei- sen müsste.

2. Vertragsschluss
(1) Die Bestellung des Liefer- und Leistungsumfangs durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist DRL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei DRL anzunehmen.
(2) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Liefer- und Leistungsumfang
(1) Alle nicht ausdrücklich im Angebot der DRL beschriebenen Lieferungen und Leistungen gehören nicht zum Auftragsumfang. (2) Fabrikatswahl und Ausführung erfolgen ausschließlich nach dem Werkstandard der DRL. Technische Detailänderungen bleiben vorbehalten.
(3) Sollten nach dem Datum der Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung und/oder Übergabe des Liefer- und/oder Leistungsum- fanges der DRL Ausführungsänderungen oder Ergänzungen als Auswirkung von geänderten Vorschriften, Durchführungsbestim- mungen oder behördlichen Auflagen oder eines geänderten Standes der Technik erforderlich werden, die eine Mehrlieferung oder Änderung des vereinbarten Lieferumfanges notwendig machen, so gehen diese Kosten zulasten des Käufers. Die Parteien sind verpflichtet, in diesem Fall Termin- bzw. Gewährleistungsanpassungen vorzunehmen.

4. Lieferung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, so erfolgt diese auf die Gefahr des Käufers.
(2) Zwischentermine werden zu Planungszwecken so genau wie möglich angegeben, sind jedoch nicht verbindlich. Vertraglich bindende Termine sind bei reinen Lieferverträgen ausschließlich der Liefertermin, bei Verträgen, bei denen zusätzlich noch Mon- tageleistungen und/oder Inbetriebnahmeleistungen geschuldet werden, der vereinbarte Abschlusstermin für die jeweils letzte Leistungshandlung.
(3) Wird die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin aus nicht von DRL zu vertretenden Gründen nicht abgenommen, so gilt als Liefertag derjenige Tag, an welchem DRL Versandbereitschaft gemeldet hat. Mit diesem Tag wird auch die für den Tag der Lie- ferung fällige Zahlung fällig.
(4) Können die der Lieferung ggf. nachfolgenden Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen aus Gründen, die DRL nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, so werden auch die jeweiligen Folgeraten zum vertraglich vorgesehenen Termin fällig.

5. Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort der Lieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird der Liefer- und Leistungsumfang an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes ver- einbart ist, ist DRL berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer- und Leistungsumfangs geht spätes- tens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Lie- fer- und Leistungsumfangs an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Per- son oder Anstalt über. Soweit eine Werkleistung in Rede steht und zwischen den Parteien eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug mit der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von DRL aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist DRL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. für Lagerkosten) zu verlangen.

6. Höhere Gewalt
Wird die Vertragserfüllung durch Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik sowie ver- gleichbare Ereignisse, die DRL nicht zu vertreten hat, erschwert oder unmöglich gemacht, ist DRL von der Erfüllung der über- nommenen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange diese Ereignisse andauern. Gleiches gilt, wenn DRL Lieferungen von Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erhält und dies nicht zu vertreten hat.

7. Transportkosten
Sofern der Transport vertraglich zum Liefer- und Leistungsumfang der DRL gehört, übernimmt DRL nur die Kosten für den Schwertransport bzw. für den Transport per LKW frei Baustelle.
Alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit polizeilichen Transportbegleitungen, mit unbekannten Auflagen aus den Genehmi- gungen, alle Kosten für verkehrslenkende Maßnahmen, für De- und Remontage von Verkehrseinrichtungen, für Anheben/Ab- schalten von Telekom- und/oder Versorgungsleitungen, alle Kosten für statische Nachrechnungen von Brückenbauwerken etc., hierdurch gegebenenfalls anfallende Zusatzkosten werden separat abgerechnet und sind nicht in den vereinbarten Transporten unseres Auftragsumfangs enthalten.

8. Prüfung, Kontrollen, Abnahme
(1) Alle Kosten für Prüfungen und Kontrollen im Rahmen der Herstellung trägt DRL, Kosten im Rahmen der Inbetriebnahme und Kosten für wiederholende Prüfungen trägt der Käufer. Die Prüfungen und Kontrollen erfolgen durch die ZÜS. (2) Soweit Prüfungen nicht im Rahmen der Anwesenheit von DRL während der Montage, Inbetriebnahme oder Probebetrieb erfolgen können, sind die dadurch anfallenden zusätzlichen Leistungen auf der Basis der gültigen Montage- und Inbetriebnah- mesätze (Inland) der DRL zu vergüten.
(3) Mit der wirtschaftlichen Nutzung des Liefer- und Leistungsumfangs der DRL gilt dieser automatisch als abgenommen. (4) Bei Lieferung ab Werk (EXW, FCA) gilt der Liefer- und Leistungsumfang mit Abholung als abgenommen.

9. Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise der DRL zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zwar ab Lager ohne Verpackung.
(2) Beim Versendungskauf (Ziff. 5.1 dieser AVB) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebe- nenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
(3) Die bei Rechnungslegung gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung sichtbar ausgewiesen. Vo- rauszahlungen sind mit Mehrwertsteuer zu leisten.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsraten: 1/3 des Auftragswertes spätestens 30 Tage nach Bestellung, 1/3 des Auftragswertes nach Ablauf des halben Erfüllungszeitraumes, 1/3 des Auftragswertes nach Lieferung. Sollten im An- schluss daran noch Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb oder Leistungsnachweis geschuldet sein, wird die letzte Zahlungsrate mit Erfüllung der letzten jeweils geschuldeten Leistung fällig. Es gilt jeweils ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungslegung.
(5) Gerät der Käufer mit der Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Käufers ein oder entstehen nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Zahlungsfä- higkeit des Käufers, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig und die DRL ist berechtigt, Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

10. Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechte
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt
((1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag Eigentum der DRL (Vorbehaltsware).
(2) Die Be- und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für die DRL als Hersteller. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht der DRL das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware sowie des Erlöschens des Eigentums der DRL an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Regelung die ihm gegenüber Dritten entstehende Forderung zur Sicherheit an die DRL ab. DRL nimmt die Abtretung an.
(3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben DRL ermächtigt. DRL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DRL nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vor- liegt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DRL nicht nach und/oder liegt ein Mangel seiner Leistungs- fähigkeit vor, kann DRL verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mit- teilt, Auch ist für diesen Fall DRL selbst berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Dritten offenzulegen. Außerdem ist DRL in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden weiteren Vorbehaltswaren zu widerrufen.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der DRL um mehr als 10 %, wird DRL auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

12. Gewährleistung/Garantie
(1) Für den von der DRL angebotenen Liefer- und Leistungsumfang (die Güte des Materials und sachgemäße Ausführung) wird eine Gewähr für die Dauer von 2 Jahren übernommen, beginnend mit der Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft. (2) Alle während der Gewährleistungszeit schadhaft gewordenen Teile, die nachweislich durch schlechte Werkstoffe oder fehler- hafte Ausführung defekt bzw. mangelhaft sind oder werden, werden nach Wahl der DRL in einer zu vereinbarenden angemesse- nen Frist kostenlos nachgebessert oder frei Einsatzort ab Werk ohne Montage und Inbetriebnahme neu geliefert. (3) Verschleißteile (z. B. Dichtungen, umlaufende Teile, Ausmauerung) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Verschleiß- teile sind solche Teile, die üblicherweise innerhalb von max. 12 Monaten nach Einsatz ausgetauscht werden bzw. ausgetauscht werden sollen sowie feuerberührte, nicht metallische Teile.
(4) Die Inbetriebsetzung muss durch DRL oder autorisiertes Personal erfolgen.
(5) Neben Gewährleistungsansprüchen kommt eine Haftung der DRL wegen Abgabe einer Garantie nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Parteien eine ausdrückliche vertragliche Regelung gibt, durch die die Parteien die Beschaffenheit der Ware oder die Zusicherung einer Eigenschaft geregelt haben und in diesem Zusammenhang ausdrücklich unter Nennung des Wortes „Ga- rantie“ klargestellt haben, dass insoweit DRL eine Garantiehaftung übernimmt. Wurde eine solche vertragliche Regelung aus- drücklich zwischen den Parteien nicht getroffen, liegt im Hinblick auf die zugesicherte Eigenschaft oder Beschaffenheit der Ware lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien vor.

13. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet DRL bei einer Ver- letzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haftet DRL-gleich aus welchem Rechtsgrund-im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und gro- ber Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DRL nur
a) für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DRL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden (z. B. Produktionsausfallschäden) oder entgangenen Gewinn haftet DRL nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(4) Die sich aus Ziff. 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DRL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit DRL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Sonstiges
(1) Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Abwicklung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Köthen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
(3) Die DRL ist berechtigt, sämtliche Daten über den Geschäftspartner, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ste- hen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu speichern und zu ver- arbeiten.

Stand: 25.05.2021