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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“ genannt) gelten für alle Bestellungen der VKK Group in denen auf sie Bezug genommen wird. Diese AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer (im Folgenden „AN“ genannt) Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des AN, die von diesen AEB abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie ergänzen, sind für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie ihre Geltung ausdrücklich vereinbart haben.
(3) Eine Bezugnahme in der Bestellung von DRL auf Unterlagen des AN bedeutet keine Anerkennung irgendwelcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des AN. Gleiches gilt für die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen des AN.

2. Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch Annahme der von DRL dem AN zugesandten Bestellung durch den AN zustande. Die Bestellung von DRL ist nur verbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgt oder aus einem Datenverarbeitungssystem automatisch erzeugt wurde. In letzterem Fall enthält die Bestellung eine Information über die maschinelle Erstellung. Die Schriftform umfasst auch per E-Mail gesendete Scans unterschriebener Dokumente. Die Annahme ist mindestens in Textform (bspw. E-Mail) gegenüber DRL zu erklären. Änderungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. System generierte Dokumente, in denen auf eine Gültigkeit auch ohne Unterschrift hingewiesen wird, sind dabei unterschriebenen Dokumenten gleichgestellt.
(2) DRL erwartet die Annahme in Form einer gleichlautenden Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Werktagen (Mo-Fr) nach Eingang der Bestellung. Sollte DRL bis dahin keine Auftragsbestätigung vorliegen, behält DRL sich das Recht vor, die Bestellung zu widerrufen.
(3) Bei Eingang der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung innerhalb oben genannten Zeitraums wird auf eine Auftragsbestätigung verzichtet.
(4) Bei jedem Schriftwechsel sind die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und der Besteller-Name anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, z.B. die Rücksendung einer nicht vertragsgerechten Rechnung, hat DRL nicht einzustehen.

3. Leistungsumfang
(1) Alle nicht ausdrücklich im Angebot der DRL beschriebenen Lieferungen und Leistungen gehören nicht zum Auftragsumfang. (2) Fabrikatswahl 1) Alle vom AN geschuldeten Liefer- und Leistungsumfänge sind in der Bestellung und den in der Bestellung aufgeführten Anlagen sowie in diesen AEB aufgeführt.
(2) Sind für die vom AN geschuldeten Leistungen zusätzliche Leistungen erforderlich, ohne die der AN seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen kann und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für keine Vertragspartei erkennbar waren, hat der AN diese zusätzlichen Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen, soweit dies für ihn möglich ist. Ein über den vereinbarten Gesamtpreis hinausgehender Vergütungsanspruch für die zusätzlichen Leistungen steht dem AN nur zu, wenn er der DRL den mit den zusätzlichen Leistungen verbundenen Aufwand nach Materialeinzelpreisen und Stundenaufwand nachgewiesen und DRL der zusätzlichen Vergütung zugestimmt hat.
(3) Zum Auftragsumfang gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung des Auftrages benötigten Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Bauunterkünfte, Prüfmittel usw. Soweit DRL dem AN im Einzelfall derartige Gegenstände zur Verfügung stellt, gilt Ziffer 14.
(4) Der AN schuldet, soweit einschlägig, eine vollständige Dokumentation zum Liefergegenstand bzw. zur Leistung (z.B. Anlagenhandbücher, Wartungsprotokolle oder -unterlagen).

4. Subunternehmer
(1) Sofern der AN zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer beauftragen will, hat er DRL zuvor schriftlich über die bevorstehende Beauftragung zu informieren. DRL ist berechtigt, etwaige vom AN eingesetzte Subunternehmer aus wichtigem Grund abzulehnen.
(2) Der AN bleibt DRL gegenüber jedoch ausschließlicher Vertragspartner und hat für die Leistungen seiner Subunternehmer so einzustehen, als ob er sie selbst erbringen würde. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass ein von ihm eingesetzter Subunternehmer in der Vergangenheit zuverlässig und beanstandungsfrei gearbeitet hat.
(3) Der AN wird für die Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen weder Dritte beschäftigen, die nicht im Besitz einer ggf. erforderlichen Arbeitserlaubnis sind, noch wird er ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DRL einen Verleiher von Leiharbeitnehmern in Anspruch nehmen.

5. Termine
(1) Die in der Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich. Erbringt der AN seine vertraglich geschuldeten Lieferungen oder Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so bestimmen sich die Rechte der DRL nach den gesetzlichen Vorschriften. Etwaig vereinbarte Regelungen zu pauschaliertem Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.
(2) Unbeschadet der vorstehenden Rechte, sind DRL eintretende Verzögerungen unverzüglich nach deren Bekanntwerden, aber vor Ablauf der Liefer- oder Leistungsfrist, unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, anzuzeigen.
(3) Höhere Gewalt oder vom AN nicht zu vertretende Umstände entlasten ihn nur, wenn er DRL alle insoweit in Betracht kommenden Umstände unverzüglich mitteilt.
(4) Wird der Liefer- oder Leistungszeitpunkt durch DRL aufgeschoben, so erfolgen auch alle Gegenleistungen zu entsprechend geänderten Zeitpunkten.
(5) Sollte eine Aufschiebung einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen ausmachen, werden die Vertragsparteien über die Auswirkungen entsprechende Vereinbarungen treffen.

6. Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen an den in der Bestellung aufgeführten Lieferort DDP (Incoterms 2020). Ist in der Bestellung kein Erfüllungsort angegeben und ist nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der bestellenden DRL-Einheit zu erfolgen.
(2) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Teillieferungen sind nur nach dokumentierter Zustimmung durch DRL zulässig. Auf dem Lieferschein ist in diesem Fall die noch offene Restmenge auszuweisen. Bei Über- oder Unterlieferung behält sich DRL das Recht vor, die Annahme zu verweigern oder die Lieferung auf Risiko und Kosten des AN zurückzusenden.
(3) Sofern Waren zusammen mit Prüfzeugnissen oder Dokumentation anzuliefern sind, gelten Waren ohne die geschuldeten Dokumente als nicht geliefert.
(4) Sendet DRL bei vorzeitiger, unangemeldeter Lieferung bestellter Waren diese nicht zurück, so kann DRL die Ware bis zu dem verabredeten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des AN einlagern. In diesem Fall richtet sich die Fälligkeit der betroffenen Rechnungen nach dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Zu liefernde Ware ist in handelsüblicher Form und sachgerecht zu verpacken. Der AN haftet für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen.
(6) Der AN hat die Rücknahme von Verpackung nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Verpackungsgesetz vorzunehmen. DRL erwartet in diesem Fall eine umweltgerechte Entsorgung inklusive entsprechender Entsorgungsnachweise, sofern erforderlich.
(7) Lieferscheine sind mindestens mit folgenden Informationen zu versehen: Name des belieferten Unternehmens der VKK Group, eine Lieferscheinnummer, Bestellnummer(n) und Bestellposition(en), (sofern diese auf der Bestellung angegeben werden), Artikelnummer und Bezeichnungen der Lieferposition(en) gem. Bestellung, inkl. Artikelnummer des AN, ggf. Angaben zur Güte, zu Abmessungen u.ä., Mengenangaben in Mengeneinheit der Bestellung und Lieferdatum.

7. Übergabe bzw. Abnahme
(1) Die Leistungsanerkennung durch DRL bei einer Lieferung erfolgt durch Annahme der Lieferung und Gegenzeichnung des betreffenden Lieferscheins.
(2) DRL hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem AN zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen (Mo-Fr), gerechnet ab Eingang der Lieferung, dem AN zugeht. Der AN verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 HGB, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Mangel.
(3) Jegliche Lieferung und Leistung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
(4) Eine etwaig einschlägige Abnahme wird in der Bestellung gere gelt.

8. Preise/ Zahlungsbedingungen
(1) Der vereinbarte Gesamtpreis ist ein Festpreis und bindend. In dem Festpreis enthalten sind alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen (z. B. Transport, Reise- und Unterbringungskosten, Verpackung, Versicherung, Prüf- und Abnahmekosten). Der Festpreis versteht sich zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und, soweit einschlägig, geliefert, verzollt (DDP Incoterms 2020) und einschließlich Abladen und Verpackung sowie, falls vereinbart, inklusive Montage, Inbetriebnahme und Abnahme.
(2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage und beginnt frühestens mit Eingang einer den Anforderungen der Ziffer 9 entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Übergabe bzw. erfolgreicher Abnahme. Ist eine Anzahlung und/oder sind Teilzahlungen des Gesamtpreises vereinbart, ist der vereinbarte Anzahlungs- bzw. Teilzahlungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels. Leistet DRL die jeweilige Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der AN jeweils 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
(3) Fälligkeitszinsen sind von DRL nicht geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist. DRL ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange DRL noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen gegen den AN zustehen.

9. Rechnungslegung
(1) Der AN hat in seinen Rechnungen die Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, Kostenstelle/Kostenträger sowie den Namen des Bestellers (sofern in der Bestellung angegeben) anzugeben, und, soweit einschlägig, ob es sich um eine Teilrechnung oder Schlussrechnung handelt.
(2) Der Rechnung sind Kopien der von DRL gegengezeichneten Lieferscheine bzw. Abnahmeprotokolle und ggf. Stundenzettel beizufügen. Der Versand der Rechnung hat, sofern er nicht elektronisch erfolgt, ungeklammert zu erfolgen.
(3) Jede Rechnung ist mit der USt-ID Nr. und der Angabe der IBAN und des BIC zu versehen.
(4) Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Absatz 4 UStG entsprechen.
(5) Rechnungen, die den vertraglichen Anforderungen nicht entsprechen, können von DRL an den AN zurückgesendet werden.

10. Erfüllungsort/ Arbeiten im Baustellenbereich
(1) Für den Fall, dass DRL am Erfüllungsort eine Bauleitung eingesetzt hat, hat diese während der Zeit der Leistungserbringung gegenüber dem AN das Weisungsrecht auf der Baustelle.
(2) Arbeiten, die auf dem Gelände Dritter (bspw. Werksbereich) vom AN auszuführen sind, dürfen den Dritten nicht mehr als unvermeidlich behindern.

11. Unfallverhütung/ Umwelt- und Gesundheitsschutz
(1) Sollte der Erfüllungsort im Sinne vorstehender Ziffer auf dem Gelände Dritter liegen, hat der AN die Pflicht, sich über die für ihn dort geltenden Vorschriften (z.B. Werksicherheitsregeln) zu informieren und sich an diese zu halten.
(2) Sofern nötig, hat der AN sich am Erfüllungsort darüber hinaus bei den zuständigen Fachkräften für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz über die für den Erfüllungsort bestehende Auflagen, Unfallverhütungs-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften zu informieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind jeweils mit den entsprechenden Fachkräften vor Ort abzustimmen.
(3) Der AN stellt DRL und die von DRL mit der Durchführung oder Überwachung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes, des Werkschutzes, des Brandschutzes, der Gefahrgutbestimmungen und der Bauleitung betrauten Personen von allen Ansprüchen frei, die gegen DRL oder die vorgenannten Personen wegen Schäden gerichtet werden, die aus einer Verletzung der von dem AN im Zusammenhang mit der Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen zu beachtenden Vorschriften entstehen und von ihm zu vertreten sind. Dies gilt auch für Ansprüche aufgrund vom AN zu vertretender Schäden, die bei Ausführung von Arbeiten an Einrichtungen Dritter (z. B. Ver- und Entsorgungsleitungen) entstehen; über derartige Einrichtungen. Dritter hat sich der AN vor Beginn der Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen bei allen zuständigen Stellen genau zu informieren

12. Abtretung von Forderungen/ Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Forderungen des AN an DRL dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von DRL an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
(2) Die Aufrechnung von Forderungen durch den AN ist nur zulässig, sofern diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung sind nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte übertragbar.

13. Gefahr- und Eigentumsübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vom AN vertraglich geschuldeten Lieferungen oder Leistungen trägt dieser bis zur Übergabe bzw. Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung durch DRL.

14. Beistellung
(1) Alle Gegenstände, die DRL dem AN zur Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen übergibt (nachstehend „Beistellungen“ genannt), bleiben Eigentum der DRL und sind als solches vom AN zu kennzeichnen und, sofern sie vom AN nicht verarbeitet werden, auf seine Kosten gesondert mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und in erforderlichem Umfang gegen Zerstörung und/oder Verlust zu versichern. Der AN ist verpflichtet, unberechtigte Zugriffe Dritter auf die Beistellungen zu verhindern und den Auftraggeber von Veränderungen in Menge (wie bspw. Diebstahl, Untergang) und Zustand (wie bspw. Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der Beistellungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren.
(2) Die Beistellungen dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend vom AN verwendet werden. Der AN ist nach Aufforderung von DRL verpflichtet, die Beistellungen im ordnungsgemäßen Zustand an DRL herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen benötigt werden und sofern sie nicht vom AN weiterverarbeitet i.S.d. Ziffer 14 Abs. 3 wurden.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (insgesamt auch „Weiterverarbeitung“ genannt) von Beistellungen durch den AN wird für DRL vorgenommen. An den unter Verwendung der Beistellung hergestellten Erzeugnissen erhält DRL Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu dem Wert des Gesamterzeugnisses.
(4) Für Beistellungen, die auf Anforderung von DRL dem AN durch Dritte zugestellt wurden, hat der AN den von ihm gegenzuzeichnenden Lieferschein unaufgefordert binnen 3 Werktagen (Mo-Fr) nach Gegenzeichnung an DRL zu senden.
(5) Der AN hat die ihm durch DRL bzw. im Auftrag von DRL durch einen Dritten übergebenen Beistellungen unverzüglich nach ihrer Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen und DRL über etwaig bestehende Mängel zu informieren.

15. Gewährleistung / Mängelhaftung
(1) Für die Gewährleistungsrechte von DRL bei Sach- und Rechtsmängeln der vom AN vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des AN gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen AEB nicht Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Gewährleistung beginnt mit der vollständigen Übergabe bzw. mit der erfolgreichen Abnahme.
(3) Sogenannte verborgene Mängel, die sich erst nach Übergabe bzw. Abnahme, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, zeigen, wird DRL spätestens innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung anzeigen. Bei diesen Mängeln wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(4) Der AN versichert, dass die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen jeweils die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sofern eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Andernfalls versichert der AN, dass die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen jeweils den für ihre nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entsprechen.
(5) DRL kann als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes vom AN verlangen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von DRL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann DRL den Mangel selbst beseitigen und vom AN den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für DRL unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung; von derartigen Umständen wird der AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, von DRL unterrichtet.
(6) Der AN sichert zu, dass seine vertraglich geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Marken, Patenten, Urheberrechten oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter sind. Der AN stellt DRL von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Verletzung ihrer, an den Lieferungen bzw. Leistungen des AN bestehender Rechte frei. DRL darf die vom AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen uneingeschränkt nutzen.

16. Export/ Reexport
(1) Der AN sichert zu, dass er vor der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen alle für ihn sowie die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen maßgeblichen Ein- bzw. Ausfuhrvorschriften beachtet und dass weder Ein- bzw. Ausfuhrverbote noch Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungspflichten missachtet wurden.
(2) Der AN wird alle zum ordnungsgemäßen Nachweis der Erfüllung seiner nach Ziffer 16(1) bestehenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen DRL zur Verfügung zu stellen.

17. Zeichnungen, Entwürfe und Muster
Das Eigentum an sämtlichen dem AN im Zusammenhang mit der Bestellung oder der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Herstellungsvorschriften und dergleichen verbleibt bei DRL. Sie dürfen vom AN nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie ihm überlassen worden sind und sind nach vollständiger Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen an DRL zurückzugeben. Dem AN ist insbesondere die Vervielfältigung oder Zugänglichmachung der in Satz 1 genannten Unterlagen gegenüber Dritten ohne schriftliche Zustimmung der DRL untersagt.

18. Versicherungen
(1) Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung (wobei auch die Haftpflicht wegen schädigender Einwirkungen auf die Umwelt und alle sich daraus ergebenden Folgen abgedeckt sein müssen) abzuschließen.
(2) Sofern er Hersteller oder Quasi-Hersteller einer gelieferten Ware ist, ist von ihm zudem eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Soweit nicht vertraglich eine andere Deckungssumme bestimmt ist, muss die Mindestdeckungssumme für vorgenannte Versicherung(en) 5 Mio. Euro betragen.

19. Mindestlohn/ Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(1) Der AN hat das Mindestlohngesetz sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz jeweils in der aktuell geltenden Fassung zu beachten und trägt dafür Sorge, dass die zuvor benannten Gesetze auch von Dritten, denen er sich zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen bedient, beachtet werden. Der AN wird insbesondere seinen Beschäftigten nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlen, sofern nach den jeweils anwendbaren Tarif- oder Arbeitsverträgen von ihm nicht eine höhere Vergütung geschuldet wird.  Er wird diese Verpflichtungen auch etwaigen Dritten, denen er sich zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen bedient, auferlegen und deren Einhaltung überprüfen. Auf Verlangen von DRL wird der AN entsprechende Nachweise über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen, die etwaigen behördlichen Kontrollen nach dem Mindestlohngesetz bzw. dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz genügen.
(2) Verletzt der AN die oben genannten Pflichten, behält sich DRL vor, Rückgriffsansprüche geltend zu machen.

20. Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über DRL oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.
(2) Der AN verpflichtet sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere gelten die Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung für Vertretungsberechtigte/Bevollmächtigte „Juristischer Personen“ gem. Art. 12 ff. DS-GVO. [https://www.dampferzeuger-rohrleitungsbau.de//datenschutzerklaerung/]

21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
(1) Für diese AEB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und des Kollisionsrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird Zwickau als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart.

22. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen AEB oder eine Bestimmung einer auf diesen AEB beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Regelungen des § 139 BGB gelten als ausgeschlossen.

Stand: 03.04.2025